Satzung des Heimatvereins Datterode e. V.

§ 1   Name

      Der Verein führt den Namen "Heimatverein Datterode e. V.". Er ist in das Vereinsregister

des Amtsgerichtes in Eschwege eingetragen.

     

§ 2   Sitz

      Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Ringgau, Ortsteil Datterode.

     

§ 3   Zweck

      (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

Sinne des Abschnittes ,Steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabenordnung.

 

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Pflege und die Erhaltung von

Kulturwerten, die Förderung der Denkmalpflege, die Förderung der Heimatpflege und

Heimatkunde, die Förderung des Tierschutzes, des Naturschutzes und der

Landschaftspflege und die Förderung des Umweltschutzes.

 

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Pflege und Erhaltung der

örtlichen kulturellen Einrichtungen, durch Vorträge und Führungen zur Heimatkunde,

durch Förderung des Heimatgedankens, Erhaltung der Volksbräuche und die

Förderung des Umwelt-, Arten-, Natur- und Landschaftsschutzes verwirklicht.

 

(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

     

§ 4   Eintritt der Mitglieder

      (1) Mitglieder können natürliche wie auch juristische Personen des öffentlichen und

privaten Rechts werden.

 

(2) Der Verein unterscheidet zwischen ordentlichen und fördernden Mitgliedern.

Fördernde Mitglieder können nicht aktiv im Verein mitarbeiten.

 

(3) Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach schriftlichem Antrag bei dem geschäftsführenden

Vorstand.

     

§ 4a  Ehrenmitgliedschaft

      (1) Auf Antrag mindestens eines Vereinsmitgliedes kann die Mitgliederversammlung

mit einfacher Stimmenmehrheit verdienten Mitgliedern die Ehrenmitgliedschaft

verleihen.

 

(2) Für die 50-jährige Vereinszugehörigkeit erfolgt die Ehrenmitgliedschaft kraft

dieser Satzung.

 

(3) Die Ehrenmitgliedschaft stellt das Ehrenmitglied von Mitgliedsbeiträgen frei. Das

Nähere regelt die Beitragssatzung.

     

§ 5   Beendigung der Mitgliedschaft

      (1) Die Mitgliedschaft endet bei der schriftlichen Kündigung bei dem geschäftsführenden

Vorstand bis zum 30.9. zum Jahresabschluss. Bei Missachtung der Satzung

(z. B. Schädigung des Vereins) kann ein Mitglied vom

Vorstand ausgeschlossen werden.

 

(2) Die Mitgliedschaft endet außerdem mit dem Tod des Mitgliedes.

     

§ 6   Rechte und Pflichten

      Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt durch Anregungen und Vorschläge die

Vereinsarbeit zu fördern und an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes

Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder sind gehalten,

den Verein in seiner gemeinnützigen Arbeit zu unterstützen.

     

§ 7   Beiträge

      (1) Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Beitragssatzung geregelt. Diese ist durch die

Mitgliederversammlung zu beschließen.

 

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet

werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittels des Vereins.

 

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

     

§ 8   Vorstand

      (1) Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden,

einem Schriftführer und einem Kassenverwalter sowie bis zu zehn weiteren

Mitgliedern (für jeweils einen besonderen Fachbereich) zusammen.

 

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende

Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

 

(3) Vereinsintern wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur vertreten

darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

 

(4) Der Vorsitzende und/oder der stellvertretende Vorsitzende bilden den geschäftsführenden

Vorstand.

     

§ 9   Wahl des Vorstandes

      (1) Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung durch die Mehrheit der anwesenden

Mitglieder auf zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

 

(2) Die Wahlvorschläge ergehen durch Zuruf. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen,

bei Antrag eines Mitgliedes geheim. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine geheime

Stichwahl.

 

(3) Nach Ablauf der Amtsdauer führen die Vorstandsmitglieder ihr Amt bis zur

erfolgten Neu- oder Wiederwahl fort.

     

§10   Aufgaben des Vorstandes

      (1)  Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören die Vorbereitung und die Durchführung

der Beschlüsse aus der Mitgliederversammlung, Aufstellung des Haushaltsplanes,

Aufstellung eines Arbeitsplanes, Verwaltung des Vereinsver¬mögens, Vorlage der

Jahresrechnung, Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

 

(2)  Die Sitzungen des Vorstands finden nach Bedarf statt. Sie werden durch den

orsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden einberufen

und geleitet. Die Tagesordnung wird durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden

Vorsitzenden aufgestellt. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens

einem Drittel der Vorstandsmitglieder. Er entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden

Vorstandsmitglieder. Bei Stimmen¬gleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Von den Vorstandssitzungen sind Niederschriften anzufertigen und vom Schriftführer und dem Leiter

der Vorstandssitzung zu unterschreiben.

 

(3)  Zu den Sitzungen des Vorstandes können Vertreter der Gemeinde, des Ortsbeirates,

des Kirchenvorstandes, die Vorstände weiterer ortsansässiger Vereine und andere Fachleute

bei Bedarf hinzugezogen werden. Sie haben beratende Funktion und sind nicht stimmberechtigt.

 

(4)  Der geschäftsführende Vorstand leitet alle Vereinsgeschäfte im Rahmen dieser Satzung.

     

§ 11  Mitgliederversammlung

      (1) Die Mitgliederversammlung ruft der Vorsitzende nach Bedarf ein. Die Einladung

erfolgt schriftlich durch Mitteilung im Ringgauboten unter Angabe der Tagesordnung zwei Wochen

vor dem beabsichtigten Termin. Zur Tagesordnung der ersten Mitgliederversammlung des Jahres

(Jahreshauptversammlung) gehören der Jahresbericht, Arbeits- und Haushaltsplan, Rechnungslegung,

Rechnungsprüfung durch die zwei von der Versammlung zu bestimmenden

Kassenprüfer und die Entlastung des Vorstandes.

 

(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Satzungsänderungen

mit den Stimmen von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Bei

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

(3) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung sind Niederschriften

anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu

unterzeichnen sind.

     

§ 12  Beisitzer und Arbeitskreise

      (1) Für satzungsgemäße Aufgaben kann die Mitgliederversammlung Arbeitskreise

(AK) bilden, welche sich mit dem jeweiligen Teilbereich intensiv beschäftigen, wie

z. B. für Geschichte und Heimatkunde, örtliche Angelegenheiten, Gästebetreuung

und Gästeführung, Umwelt-, Natur- und Artenschutz, Museum sowie Presse und

Information. Die AK wählen - soweit erforderlich - aus ihrer Mitte einen AK-Leiter/eine

AK-Leiterin. Diese/dieser sind bei Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen

bzgl. Des jeweiligen Teilbereiches zu hören.

 

(2) Den AK können als beratende, nicht stimmberechtigte Mitglieder auch vereinsfremde

Personen angehören, deren Aufgabe es ist, durch ihr Fachwissen einen

Beitrag zur Entscheidungsfindung der AK zu leisten.

     

§ 13  Auflösung des Vereins

      (1)  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen

Mitgliederversammlung erfolgen. Bei dieser müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein.

 

(2)  Die Auflösung erfordert eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

(3)  Im Falle der Beschlussunfähigkeit entscheidet nach nochmaliger Einberufung einer

Mitgliederversammlung ohne Berücksichtigung der Anzahl der erschienenen Mitglieder

die einfache Stimmenmehrheit.

 

(4)  Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Ringgau.

Das Vermögen ist ausschließlich und unmittelbar für die satzungsgemäßen gemeinnützigen

Aufgaben in der Gemarkung Datterode zu verwenden.

 

(5) Bei der Auflösung des Vereins gehen die historischen Sammlungen des Vereins in den

Besitz des Heimatmuseum Wichmannshausen, die historischen Dokumente in den Besitz des

Stadtarchives Eschwege über.

 

     

§ 14  Inkrafttreten

      Diese Satzung tritt am 01.04.2012 in Kraft. Mit gleichem Datum wird die vorherige Satzung ungültig.

      Datterode, 24. März 2012

      gez.                                          gez.

Thomas Beck                                   Heiko Beck
Vorsitzender                                    Stellvertretender Vorsitzender   

 

nach oben